Sie dient dazu, Gefahren zu ermitteln, zu beurteilen, zu dokumentieren, Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen und deren Erfolg zu evaluieren. Gefährdungsbeurteilungen müssen fortlaufend überprüft und aktualisiert werden.
Im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sind die Gefährdungsbeurteilungen in den Paragraphen 3 und 6, „Aufgaben der Betriebsärzte“ bzw. „Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ verankert.
Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner unterstützen den Unternehmer bei der fachgerechten Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, die diese durch ihre Unterschrift in Kraft setzen.
Alle voraussehbaren Arbeitsabläufe im Unternehmen müssen berücksichtigt und beurteilt werden. Bei gleichartigen Arbeitsplätzen sind die Gefährdungen und Maßnahmen nur einmal zu ermitteln.
Neben dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG),
gibt es eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen, wie z.B.
die Gefährdungsbeurteilungen für bestimmte Bereiche vorschreiben.
Gerne helfen wir Ihnen dabei, den Überblick im Paragrafendschungel zu behalten, damit Ihr Unternehmen allen gesetzlichen Anforderungen gerecht wird und behördliche Überprüfungen und Zertifizierungen keinen Grund zur Sorge darstellen.
Die Hauptmotivation für eine sicherheitstechnische Betreuung auf höchstem Niveau sollte für Unternehmer*innen jedoch darin bestehen, durch aktuelle und realistische Gefährdungsbeurteilungen, Unfallgefahren frühzeitig zu erkennen, zu beseitigen und somit für die Reduzierung von Unfallereignissen und den damit verbundenen Personenschäden und daraus resultierenden Ausfallzeiten zu sorgen.