Betriebsanweisungen


Bei den sogenannten Betriebsanweisungen handelt es sich um Anweisungen und Angaben des Betreibers bzw. Verwenders von Einrichtungen, technischen Erzeugnissen, Arbeitsverfahren oder Stoffen an seine Mitarbeitenden, mit dem Ziel, Unfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden.

Die Erstellung von Betriebsanweisungen stellt eine allgemeine Pflicht des Unternehmers dar. Sie ist in den folgenden Gesetzen verankert:

  • § 4 Arbeitsschutzgesetz
  • § 9 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz
  • § 12 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz
  • § 9 Betriebssicherheitsverordnung
  • § 2 Abs.1 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1)
  • § 14 Gefahrstoffverordnung

Unternehmer*innen, die entgegen der Gefahrstoffverordnung oder einer konkreten Unfallverhütungsvorschrift keine Betriebsanweisung erstellen, handeln ordnungswidrig.

 

Die Experten der ASD Rhein-Ruhr GmbH unterstützen Sie bei der redaktionellen und visuellen Gestaltung von rechtssicheren Betriebsanweisungen.  

Anforderungen an Betriebsanweisungen

  • Betriebsanweisungen bedürfen der Schriftform und müssen in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten verfasst werden. Das Sprachniveau muss dem der Beschäftigten entsprechen.
  • Sie müssen objekt- und adressatenbezogen sein, sich also konkret auf ein begrenztes Arbeitsfeld beziehen und sich an die betroffenen Mitarbeitenden richten.
  • Sie müssen so konkret verfasst sein, dass die Inhalte direkt in praktisches Verhalten oder praktische Handlungen umgesetzt werden können.
  • Der Umfang von Betriebsanweisungen soll überschaubar bleiben und die grafische Gestaltung soll zur Steigerung des Wiedererkennungswertes einheitlich sein.
  • Die Verwendung von Piktogrammen sorgt sofort zur Herstellung eines Bezuges zwischen den Betriebsanweisungen und der innerbetrieblichen Sicherheitskennzeichnung. 

Inhalt von Betriebsanweisungen

Folgende Punkte können beispielsweise, abhängig vom Thema, in Betriebsanweisungen aufgeführt werden:

  1. Anwendungsbereich
  2. Gefahren für Mensch und Umwelt
  3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  4. Verhalten bei Störungen
  5. Verhalten bei Unfällen (Erste Hilfe)
  6. Instandhaltung
  7. Folgen der Nichtbeachtung

Für Betriebsanweisungen nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist folgende Gliederung zwingend vorgeschrieben:

  1. Arbeitsbereich, Arbeitsplatz, Arbeitstätigkeit
  2. Gefahrstoff (Bezeichnung)
  3. Gefahren für Mensch und Umwelt
  4. Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln
  5. Verhalten im Gefahrfall
  6. Erste Hilfe
  7. Sachgerechte Entsorgung


Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung von Betriebsanweisungen. Sprechen Sie uns an!

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