Arbeitsmedizinische Vorsorge


Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) regelt die Verpflichtung zur Durchführung bzw. dem Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge sowie deren konkrete Auslösekriterien.

 

In dieser Verordnung lassen sich Informationen zu den Aufgaben von Arbeitsmedizinern, der Verpflichtung der Arbeitgeber eine Vorsorgekartei zu führen und viele weitere wichtige Regelungen rund um die arbeitsmedizinische Vorsorge finden. 

Die ArbMedVV unterscheidet zwischen drei Arten der Vorsorge:

Arbeitsmedizinische Vorsorge bei der ASD Rhein Ruhr in Duisburg - Patientin und Betriebsärztin im Gespräch


Pflichtvorsorge

Arbeitgebende haben die Durchführung der Vorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen zu veranlassen. Die Tätigkeit darf nur ausgeführt werden, wenn Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen haben.


Angebotsvorsorge

Die Angebotsvorsorge muss den Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen angeboten werden. Beschäftigte müssen von dem Angebot keinen Gebrauch machen. Das Ausschlagen eines Angebotes entbindet Arbeitgebende nicht davon auch zukünftig regelmäßig das Angebot zur Vorsorge zu unterbreiten. 


Wunschvorsorge

Hierbei handelt es sich um Vorsorgen auf Wunsch, die den Beschäftigten regelmäßig ermöglicht werden müssen, es sei denn es ist nicht mit einer Gesundheitsschädigung zu rechnen.  


Die Arbeitgeberseite erhält im Anschluss an die Vorsorge lediglich eine Bescheinigung aus der hervorgeht, dass eine Vorsorge durchgeführt wurde und wann die nächste Vorsorge fällig ist. Es wird grundsätzlich kein Ergebnis der Vorsorge mitgeteilt, da auch Arbeitsmediziner*innen zur Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach § 203 StGB verpflichtet sind.


Die folgenden arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen dienen als Beispiele für das Leistungsspektrum der ASD Rhein-Ruhr GmbH.

Alle in der ArbMedVV genannten Vorsorgen können durch die Arbeitsmediziner*innen unseres Hauses durchgeführt werden. Wir sind apparativ überdurchschnittlich ausgestattet und verfügen z.B. über Hörtestkabinen, modernste Seh- und Hörtestgeräte, Perimeter (Gesichtsfeldprüfung), Ergometer (Belastungs-EKG), Labor Diagnostik und alle weiteren benötigten Geräte zur Funktionsdiagnostik. 

  • Staubbelastung (ehemals G1.1 bis 1.4)
  • Blei und anorganischen Bleiverbindungen (ehemals G 2)
  • Bleitetraethyl und Bleitetramethyl (ehemals G 3)
  • Gefährdungen der Haut (ehemals G 4)
  • Glycerintrinitrat (Nitroglycerin) und Glykoldinitrat (Nitroglykol) (ehemals G 5)
  • Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) (ehemals G 6)
  • Kohlenmonoxid (ehemals G 7)
  • Benzol (ehemals G 8)
  • Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen (ehemals G 9)
  • Methanol (ehemals G 10)
  • Schwefelwasserstoff (ehemals G 11)
  • Weißer Phosphor (ehemals G 12)
  • Platinverbindungen (ehemals G 13)
  • Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlorethen (Perchlorethylen) Dichlormethan (Methylenchlorid) (ehemals G 14)
  • Chrom-(VI)-Verbindungen (ehemals G 15)
  • Arsen und Arsenverbindungen (ehemals G 16)
  • Künstliche optische Strahlung (ehemals G 17)
  • Dimethyformamid (ehemals G 19)
  • Lärm (ehemals G 20)
  • Kältearbeiten (ehemals G 21)
  • Tätigkeiten mit Stoffen, die obstruktive Atemwegserkrankungen auslösen können (ehemals G 23)
  • Gefährdung der Haut (ehemals G 24)
  • Atemschutzgeräte (ehemals G 26)
  • Isocyanate (ehemals G 27)
  • Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre (ehemals G 28)
  • Toluol und Xylol (ehemals G 29)
  • Hitzearbeiten (ehemals G 30)
  • Cadmium und Cadmiumverbindungen (ehemals G 32)
  • Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen (ehemals G 33)
  • Fluor und anorganische Fluorverbindungen (ehemals G 34)
  • Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen oder gesundheitlichen Belastungen (ehemals G 35)
  • Vinylchlorid (ehemals G 36)
  • Tätigkeiten an Bildschirmgeräten (ehemals G 37)
  • Nickel und Nickelvrbindungen (ehemals G 38)
  • Schweißen und Trennen von Metallen (ehemals G 39)
  • Krebserzeugende und keimzellmutagene Gefahrstoffe  - allgemein (ehemals G 40)
  • Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung (G 42)
  • Hartholzstaub (ehemals G 44
  • Styrol (ehemals G 45)
  • Belastung des Muskel-Skelett-Systems einschließlich Vibration
    (ehemals G 46)
  • Natürliche optische Strahlung (Sonnenstrahlung) (bei uns A 139)


Bitte bringen Sie folgendes zu allen Vorsorgen und Untersuchungen mit:

  • Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
  • gegebenenfalls vorhandene Sehhilfe und Hörhilfe
  • Impfausweis
  • falls vorhanden,
    Ihren Sicherheitspass
  • bitte die nebenstehenden Formulare herunterladen und ausgefüllt mitbringen


Vanessa Meier - Terminvergabe - ASD Rhein Ruhr Duisburg

Vanessa Meier
Terminvergabe in Duisburg

Hinweis: Bitte die mit * gekennzeichneten Felder ausfüllen.


Ihr Kompetenzzentrum für Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik!



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ASD Rhein-Ruhr

Arbeitsmedizinischer und
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