Sommerzeit ist Sonnenzeit - UV Strahlung die unsichtbare Gefahr

Auch wenn sommerliche Witterungsverhältnisse derzeit in weiter Ferne scheinen, steigt in den Sommermonaten die Gefahr von gesundheitsschädlichen Auswirkungen durch natürliche ultraviolette (UV) Strahlung. Die aktuellen Zahlen der BG Verkehr über die anerkannten Berufskrankheiten zeigen, dass Hautkrebs seit einiger Zeit, die am häufigsten anerkannte Berufskrankheit ist. 


Hautkrebs kann eine Langzeitfolge von regelmäßiger UV-Belastung durch Sonnenstrahlen sein, weshalb es wichtig ist, sich bei Aufenthalten in der Sonne zu schützen. Jeder Sonnenbrand erhöht das Risiko für Hautkrebs, vor allem wenn er wiederholt oder in der Kindheit auftritt.

 

Beim Arbeiten in der Sonne entsteht keine „gesunde Bräune“. Es liegt in der Verantwortung des jeweiligen Arbeitgebers, die Gefährdungen durch natürliche UV-Strahlung zu beurteilen und wirksame Schutzmaßnahmen festzulegen.

 

Ab einen UV-Index von 3 sind bei Arbeiten im Freien Schutzmaßnahmen erforderlich. Diese gliedern sich in technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen (TOP).

 

Hier einige Beispiele:

-   Ein Sonnensegel oder ähnliches (technische Maßnahme)
-   Die Verlegung der Arbeitszeiten in Zeiten mit weniger UV-Strahlung   

    (organisatorische Maßnahme)
-  Die persönliche Schutzkleidung (persönliche Maßnahme)

 

Das Tragen von langer oder spezieller UV-Schutzkleidung, welche den Körper bedeckt, ist ein guter Schutz gegen die Strahlung. Allerdings sollte auch der Kopf z.B. durch ein Basecap mit Nackenschutz geschützt werden.


Die wichtigste Schutzmaßnahme ist allerdings das Nutzen von Sonnenschutzcremes, welche mindestens den Lichtschutzfaktor 30 haben und wasser- und schweißfest sein sollte. Der Sonnenschutz sollte mindestens alle 4 Stunden verwendet bzw. aufgefrischt werden.

 

Regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorge hilft Hautkrebs vorzubeugen oder diese Erkrankung frühzeitig zu erkennen. Beschäftigten die an mehr als 50 Arbeitstagen im Zeitraum von April bis September zwischen 10:00 Uhr und 15:00 Uhr im Freien arbeiten, ist nach der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV), eine arbeitsmedizinische Vorsorge (bei uns A 139) anzubieten.

 

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie detailliertere, weitergehende Informationen benötigen, kontaktieren Sie bitte Ihren Betriebsarzt oder Ihre Betriebsärztin.


Für Terminvereinbarungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge A 139, melden Sie sich gerne unter den bekannten Rufnummern in unseren Zentren in Duisburg oder Kleve. 

 


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